Nachdem in den Sommermonaten 2018 bekannt wurde, dass im Staatswald „Strieth“ in Lichtenau-Muckenschopf Planungen zur Errichtung eines Wildschweingatters mit einer Ausdehnung von fast 10 ha anstehen, hat sich die NABU-Ortsgruppe Li/Rhm. bemüht, beim Landratsamt Rastatt Einsichtnahme in die Planunterlagen zu erhalten. Das abgeschnittene Waldgebiet hat von der Dimension etwa die Länge wie der Ort Muckenschopf, von Süd nach Nord. Nach dem Stand heute, wo bereits seit mehr als vier Wochen der Bauantrag bei der Stadt Lichtenau vorliegt, werden die vollständigen Plan-Unterlagen immer noch zurückgehalten. Noch gravierender: Die erforderlichen Unterlagen des Landesjagdverbandes waren offenkundig nicht vollständig beim Landratsamt Rastatt – Amt für Baurecht, Klima- und Naturschutz u. öffentliche Ordnung – eingereicht worden! Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um einen Vorgang, bei dem die gesetzlich anerkannten Naturschutzverbände im Land Baden-Württemberg nicht beteiligt wurden.
So gesehen muss konstatiert werden, dass Naturschutz, Stadt Lichtenau und letztlich das Landratsamt Rastatt mit dem Planvorhaben im Striethwald in Muckenschopf vom Antragsteller „an der langen Leine geführt“ werden. Eine seriöse Vorgehensweise bei derartigen Vorhaben sieht nach dem Verständnis von Bürgern oder von Behörden anders aus. Im Klartext: Erst nach dem Nachhaken des NABU wurde von amtlicher Seite festgestellt, dass bei dem im Januar d. J. eingegangenen Bauantrag „keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, kein Landschaftspflegerischer Begleitplan einschließlich Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie keine FFH-Vorprüfung enthalten“ waren. All dies ist allerdings ein dringendes Erfordernis zur Gewährleistung einer fundierten baurechtlichen Entscheidung.
Ohne dass der NABU bisher die Möglichkeit hatte, die konkreten Pläne des Wildschweingatters anzusehen oder zu prüfen, droht das Bauvorhaben jeglicher Naturverträglichkeit zuwider zu laufen. Dieser überdimensionierte Eingriff im Waldgebiet „Strieth“
neben dem FFH-Gebiet der „Acher“ und dem Vogelschutzgebiet lässt irreparable Schäden für den Artenschutz befürchten. Die Waldgebiete Strieth, Münzwald, Panzermatten, Fünfheimburgerwald und die Waldgebiete auf Gemarkung Unzhurst sind bestens geeignete Habitate für die Wildkatze, die dort nicht erst seit heute vorkommt.
Die Frequentierung der Waldwege mit PKW aus einem großen Umkreis im Land Baden-Württemberg bis zur Schweiz bei der Zu- und Abfahrt zum und vom Wildschweingatter wäre nicht nur für die Wildkatze, sondern ebenso für alle weiteren dort vorkommenden Säugetiere, für Amphibien (Gelbbauchunke, Erdkröte, Springfrosch etc.) und für Reptilien (Eidechsen, Ringelnatter, Blindschleiche) eine Bedrohung. Immerhin sollen nach unseren Informationen neben der großen Umzäunung zwischen „Acher“ und westlichem Waldweg, der nach Gamshurst führt, noch mindestens zwei Gebäude und 15 Stellplätze (mit einer Zaunlänge von über 1.600 m) entstehen.
Die bisherigen Totfunde von vier Wildkatzen nebst weiteren Wildtieren wie ungezählten Feldhasen, Rehen, Kleinsäugern, Vögeln etc. indizieren heute schon, wie wichtig es wäre, den Fahrzeugverkehr aus dem weiträumigen Waldgebiet mit den hinführenden Wegen zu entfernen bzw. massiv zu reduzieren statt ihn durch das geplante Vorhaben zu erhöhen. Der nicht zu akzeptierende und zunehmende Fahrzeugverkehr auf den Waldwegen würde mit großer Sicherheit negative Folgen nach sich ziehen.
Eine Genehmigung über einen bevorstehenden Bauantrag im geschlossenen Waldgebiet „Strieth“ verstößt nach unserem Ermessen bzw. dem jetzigen Erkenntnisstand gegen die europäischen Artenschutzbestimmungen nach Artikel 12 ff. der FFH-Richtlinie (Habitat der Wildkatze, Vorkommen von streng geschützten Amphibien-Arten). Mit der Inbetriebnahme eines Wildschweingatters im Striethwald sind massive Störungen durch den einsetzenden Fahrzeugverkehr zu erwarten, die dem Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG widersprechen.
Der NABU fordert hiermit öffentlich, die Zusendung der vollständigen Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens. Sofern vollständige Planunterlagen entgegen bisherigen Informationen doch vorliegen sollten, besteht der NABU auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 3 des Umweltinformationsgesetzes.
Herbert Schön, Vorsitzender